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BGH: Vermieter müssen Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen

BGH: Vermieter müssen Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Mieter einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung haben. Der Vermieter darf bei der Heizkostenabrechnung nicht einfach seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger zu Grunde legen.

„Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu urteilen, ob eine Heizkostenabrechnung, die der Vermieter nach dem so genannten Abflussprinzip erstellt hat, zulässig ist oder nicht. Der Vermieter hatte lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen an das Energieversorgungs-unternehmen als Heizkosten in die Abrechnung eingestellt (Abflussprinzip). Nach der Heizkosten-verordnung dürfen aber nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (so genanntes Leistungsprinzip). Geschieht dies nicht, ist die Heizkostenabrechnung fehlerhaft.

„Hat der Vermieter fälschlicherweise Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet, können Mieter eine neue Heizkostenabrechnung fordern. Ich empfehle insbesondere Mietern, bei denen Gas- oder Fernwärmekosten abgerechnet werden, genau hinzuschauen und gegebenenfalls den örtlichen Mieterverein einzuschalten“, so Siebenkotten. 

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