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Gaspreiserhöhungen per E-Mail unwirksam

Gaspreiserhöhungen per E-Mail unwirksamGaspreiserhöhungen von Gasanbietern, die die den Kunden nur per „individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energieversorger Energiehoch3 sowie die Gelsenwasser jetzt entschieden.

Die Entscheidungen des OLG Hamm vom 22.11.2011 sind praktisch rechtskräftig, da die Richter keine Revision zuließen. Alle Energieunternehmen, die im Internet Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden, sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen.

Außerdem können sich Kunden von Energiehoch3- und Gelsenwasser sowie Kunden anderer Energieversorger, die Widerspruch gegen Jahresrechnungen eingelegt haben, auf die Urteile berufen und Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen, die nur per E-Mail oder Telefonanruf angekündigt wurden. (Das gilt zumindest für Kunden im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm).

In der Berufungsverhandlung bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Entscheidungen der Vorinstanz: Die Richter erklärten, dass eine „individuelle Bekanntgabe" der Preisänderung zu unbestimmt sei, da offen bliebe, ob die Mitteilung per Brief, per E-Mail oder gar per Telefonanruf erfolgen solle.

Für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen gibt es hier eine Reihe von Musterbriefen.

Wie das Unternehmen eine solche, unwirksame Klausel handhabe, sei für deren Beurteilung nicht relevant. In der mündlichen Verhandlung deuteten die Richter jedoch an, dass ihrer Ansicht nach eine briefliche Mitteilung an den Kunden erforderlich sei.   

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