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Gas für Privat : Artikel : Seite 1/1

Preiserhöhungen: Der kleine Unterschied


Der Bund der Energieverbraucher warnt: Preiserhöhungen bei Gas sind nicht in jedem Fall zulässig. Entscheidend dafür ist, ob ein Kunde Tarif- oder Sondervertragskunde ist.  Denn: Für Tarifkunden sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007 Preiserhöhungen zwar zulässig, unterliegen jedoch einer maßvollen „Billigkeitskontrolle“. Für Sondervertragskunden gilt nach dem Urteil vom 29. April 2008 das Recht auf Preiserhöhungen nur, wenn der Vertrag eine gültige Preiserhöhungsklausel enthält. Die Preiserhöhungsklauseln müssen deshalb nach den strengen Kriterien von Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches geprüft werden. Halten sie dieser Prüfung nicht stand, so hat der Versorger kein Preisanpassungsrecht und die ursprünglichen Preise gelten weiter.

Zum Hintergrund: Die Gasversorger waren bisher bemüht, möglichst viele Kunden zu Sondervertragskunde zu deklarieren, weil sie dann deutlich geringere Konzessionsabgaben an die Kommune zahlen müssen. Derzeit rudern die Versorger zurück, weil sie zwar die Preise für Tarifkunden erhöhen dürfen, dieses Recht jedoch bei Sondervertragskunden meist nicht haben. Wer wissen will, ob er Tarif- oder Sondervertragskunden ist, findet die Antwort in den Konzessionsabgaben an die Kommune: Zahlt der Versorger nur die geringere Gebühr von 0,03 Cent pro Kilowattstunde für Gas und 0,11 Cent pro Kilowattstunde Strom für Sonderabnehmer, handelt es sich um Sondervertragsrecht. Leider versäumen es manche Anwälte, dieses entscheidende Argument vorzubringen, und verlieren deshalb Prozesse.


Weitere Anhaltspunkte für den Unterschied zwischen Tarif- oder Sondervertragskunde sind:


• Verbraucher, die mit Gas lediglich kochen, sind Tarifkunden.
• Verbraucher, die mit Gas heizen, sind Sondervertragskunden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.
• Beim Strom sind private Haushaltskunden in aller Regel Tarifkunden.
• Wenn besondere Verträge abgeschlossen wurden, zum Beispiel bei der Lieferung von verbilligtem Strom für Heizung oder Wärmepumpe, dann liegt ein Sondervertrag vor.
• Auch Verbraucher, mit denen kein gesonderter Vertrag abgeschlossen wurde, können Sondervertragskunden sein.
• Auch Verträge, die keine gesonderten AGB enthalten, können Sonderverträge sein.
• Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen“ bezeichnet sind, sind Sonderverträge.
• Wenn im Preisblatt neben einem Kochgastarif weitere Tarife aufgeführt sind und nach einem solchen abgerechnet wird, handelt es sich um einen Sondervertrag.
• Werden ab einer bestimmten Abnahmemenge Preisnachlässe angeboten, so handelt es dabei um Sondertarife.

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