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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), zweite Novelle


Zweck der zweiten Novelle des EnWG ist die "möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas" (§ 1 Abs. 1 EnWG). Ferner dient die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschtem Wettbewerbs [...] und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. (§ 1 Abs. 2 EnWG). Mit der zweiten Novelle setzte die Bundesregierung EU-Gemeinschaftsrecht in nationales Recht um.
Hauptinhalte des Gesetzes:
  • Alle Netzbetreiber müssen ihre Netze allen Kunden zur Verfügung stellen (gegen Gebühr)
  • Diese Gebühren müssen genehmigt werden (von der BNetzA).
  • Die BNetzA überwacht die Netzbetreiber, jeder Kunde kann sich an die Behörde wenden.
  • Unbundling: Hat ein Energieversorger mehr als 100.000 angeschlossene Kunden, muss er seinen Netzbereich von allen anderen Aktivitäten seines Unternehmens trennen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), zweite Novelle
Entstehung von Erdgas
Erdgas (Eigenschaften)
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Erlösobergrenze