Ölpreisbindung kartellrechtlich nicht zu beanstanden

Die Ölpreisbindung von Erdgas ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden.Die Ölpreisbindung des Gaspreises ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das äußerten Vertreter des Bundeskartellamts bei einem Fachgespräch in Berlin, zu dem die Bundestagsfraktion der Grünen eingeladen hatte. Trotzdem sprachen sich die Vertreter des Bundeskartellamtes eindeutig für eine größere Transparenz bei Preisbindungsklauseln aus.
 
Dr. Ingo Mecke und Carolin Blau vom Bundeskartellamt schlossen bei dem Fachgespräch ein kartellrechtliches Vorgehen gegen die internationale Ölpreisbindung aus. Sie begründeten dies damit, dass es sich dabei um zivilrechtliche Vereinbarungen handle, die prinzipiell aus kartellrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden seien.

Kartellrechtliche Ansatzpunkte gebe es nur im Falle von Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern oder von Ausbeutungs- beziehungsweise Preishöhenmissbrauchs. Für beides gebe es derzeit keine Ansatzpunkte. Auf der Importstufe käme ein juristisches Vorgehen ohnehin nicht in Frage, da sich die Erdgasexporteure außerhalb deutscher Grenzen befänden und damit außerhalb des Zugriffs des Bundeskartellamtes.
 
Mehr zu dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts zur Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis lesen Sie in unserem Special zur Ölpreisbindung.
 

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